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   RFH, 22.01.1943 - II 167/41   

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https://dejure.org/1943,147
RFH, 22.01.1943 - II 167/41 (https://dejure.org/1943,147)
RFH, Entscheidung vom 22.01.1943 - II 167/41 (https://dejure.org/1943,147)
RFH, Entscheidung vom 22. Januar 1943 - II 167/41 (https://dejure.org/1943,147)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 17.10.1962 - II 203/60 U

    Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Eigenheim bei teilweise

    Das Urteil des Reichsfinanzhofs II 167/41 vom 22. Januar 1943 (RStBl 1943 S. 396, Slg. Bd. 52 S. 330) ist als überholt anzusehen.

    Das Urteil des Reichsfinanzhofs II 167/41 vom 22. Januar 1943 (RStBl 1943 S. 396, Slg. Bd. 52 S. 330) ist als überholt anzusehen.

    Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs II 167/41 vom 22. Januar 1943 (RStBl 1943 S. 396, Slg. Bd. 52 S. 330) steht der Umstand, daß ein Haus außer den Wohnräumen des Eigentümers auch gewerbliche Räume enthält, dem Begriff des Eigenheims nicht entgegen, wenn die gewerblichen Räume im Verhältnis zu den Wohnräumen des Eigentümers "von untergeordneter Bedeutung" sind.

  • BFH, 19.01.1966 - II 171/62
    Der Reichsfinanzhof hatte in dem Urteil II 167/41 vom 22. Januar 1943 (RStBl 1943 S. 396, Slg. Bd. 52 S. 330) angenommen, gewerbliche Räume stünden dem Begriff eines Eigenheims nur dann nicht entgegen, wenn sie im Verhältnis zu den Wohnräumen des Eigentümers von untergeordneter Bedeutung sind; diese Voraussetzung hat er nicht mehr als erfüllt angesehen, wenn die gewerblichen Räume fast halb so groß sind wie die Wohnräume des Eigentümers und mehr als 31 v. H. der gesamten Nutzfläche des Hauses umfassen.
  • BFH, 12.08.1953 - II 38/53 U

    Begriff des Eigenheims - Einordnung eines Zweifamilienhauses

    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. u.a. das Urteil II 167/41 vom 22. Januar 1943, Slg. Bd. 52 S. 330 = Mrozek-Kartei, GrEStG 1940 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c Rechtsspr. 2, und das Urteil II 139/42 vom 16. Februar 1945, Slg. Bd. 54 S. 173), an der angesichts der unveränderten Rechtslage festzuhalten ist, sind für den Begriff des Eigenheims im Sinne des § 4 GrEStG die Vorschriften der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 1. April 1937 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 437) und der hierzu ergangene hinsichtlich der Auslegung des Begriffs Eigenheim zu billigende Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 1. August 1940 (Reichssteuerblatt S. 769) entsprechend anzuwenden.
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